Zwei Jahre Lohn für kranke Putzfrau
Wenn ein Privathaushalt mit einer Hausangestellten nichts anderes abmacht, gilt der kantonale Normalarbeitsvertrag.
Dieser bevorzugt im Kanton Zürich die Angestellten – doch Arbeitgeber können das ändern.
Über 400 000 Privathaushalte putzen hierzulande nicht selber, sondern lassen putzen. Für blanke Böden und saubere Lavabos sorgen gegen 150 000 Hausangestellte. Das zeigt eine Studie von Putzfrau.ch. «Legal angestellt ist jedoch nur ein Viertel des Reinigungspersonals», sagt Firmengründer Adrian Gsell. «Der Rest arbeitet schwarz.»
Ob schwarz oder nicht: Einen Arbeitsvertrag schliessen die Parteien nur selten ab. Das ist auch nicht vorgeschrieben, kann aber je nach Kanton gravierende Konsequenzen haben. Denn mangels Vertrag kommt nicht einfach das Obligationenrecht (OR) zur Anwendung, sondern ein vom Kanton erlassener Normalarbeitsvertrag (NAV).
Ab 25 Franken pro Stunde
Während einige Kantone in ihren NAV mehr oder weniger die OR-Regeln übernommen haben, geht der Kanton Zürich mit seinem «Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer» weit darüber hinaus – und zwar zugunsten der Arbeitnehmenden. Das in der Öffentlichkeit weitgehend unbekannte Vertragswerk kommt automatisch immer dann zum Zug, wenn ein Privathaushalt mit einer Putzfrau, einer Haushalthilfe, einem Babysitter oder einem Au-pair-Mädchen nichts anderes schriftlich vereinbart hat. Es enthält Arbeitgeberpflichten, mit denen kaum jemand rechnet:
Haushalte müssen für ihre Angestellten – unabhängig vom Pensum – eine Krankentaggeldversicherung abschliessen und mindestens die halbe Prämie tragen. Die Versicherung muss ab dem 31. Krankheitstag 80 Prozent des Lohnes zahlen – und zwar für maximal zwei Jahre, falls die Putzfrau oder der Babysitter so lang krank ist. Wer es unterlässt, muss aus dem eigenen Sack genau so viel zahlen, wie die Versicherung übernehmen würde. Hinzu kommen noch 80 Prozent des Lohnes für die ersten 30 Tage, die der Arbeitgeber in jedem Fall selber tragen muss.
Das kann teuer werden. Angenommen, die Putzhilfe verdient 300 Franken im Monat. Dann müsste der Arbeitgeber im schlimmsten Fall 6000 Franken (25 Monate à 300 Franken, davon 80 Prozent) zahlen, ohne dafür eine Gegenleistung zu erhalten.
Zum Vergleich: Laut OR haben erkrankte Angestellte im ersten Dienstjahr während dreier Wochen weiterhin den vollen Lohn zugut. Im zweiten Dienstjahr sind es nach der Zürcher Skala acht Wochen, im dritten neun, im vierten zehn und so weiter. Erkrankt die Putzfrau in unserem Beispiel im zehnten Dienstjahr, müsste ihr der Arbeitgeber also höchstens noch 16 Wochen lang den Lohn zahlen. Das wären 1200 Franken (4 Monate à 300 Franken) – statt 6000, wie es der Normalarbeitsvertrag verlangt.
Hinzu kommt, dass es für Arbeitgeber schwierig bis unmöglich ist, eine Krankentaggeldversicherung für Hausangestellte abzuschliessen. Wird ein solches Produkt überhaupt angeboten, sind die Prämien im Verhältnis zu den versicherten Leistungen meist viel zu hoch.
Hausangestellte ab 50 haben Anspruch auf fünf Wochen Ferien, ab 60 auf sechs Wochen. Auch ab dem elften Dienstjahr sind fünf Wochen fällig. Gemäss OR beträgt der Ferienanspruch in all diesen Fällen bloss vier Wochen.
Wenn kein anderer Lohn schriftlich vereinbart ist, müssen Arbeitgeber ihrem Hauspersonal laut dem Zürcher NAV den Mindestlohn gemäss den Richtlinien des Verbands Hauswirtschaft Zürich zahlen. Er beträgt beispielsweise für Putzfrauen ab 18 Jahren brutto 25 Franken pro Stunde. Keinesfalls unterschritten werden darf der gesamtschweizerisch gültige Mindestlohn, der für ungelernte Angestellte bei 18.20 Franken brutto liegt.
Laut dem NAV ist der Lohn «jährlich zu überprüfen und den Leistungen und Dienstjahren des Arbeitnehmers sowie einer allfälligen Teuerung anzupassen». Im OR ist das nicht vorgesehen.
Schliesslich haben langjährige Angestellte ab 50 am Ende des Arbeitsverhältnisses eine Abgangsentschädigung zugut. Nach 20 Dienstjahren sind es sechs Monatslöhne, nach 25 acht, nach 30 zehn und nach 35 Jahren zwölf Löhne.
Das Obligationenrecht schreibt für Arbeitnehmer ab 50, die 20 oder mehr Dienstjahre auf dem Buckel haben, lediglich eine Abgangsentschädigung von mindestens zwei Monatslöhnen vor. Davon dürfen Arbeitgeber ihre Pensionskassenbeiträge abziehen, sodass unter dem Strich meist nichts übrig bleibt. Anders bei Hausangestellten: Sie sind in der Regel keiner Pensionskasse angeschlossen, weil ihr Lohn zu tief ist (siehe Box oben rechts). Deshalb ist die Abgangsentschädigung voll geschuldet.
Die Mittel der Arbeitgeber
Da Putzfrauen und Haushalthilfen harte Arbeit verrichten und meist nicht auf Rosen gebettet sind, gibt es gute Gründe, ihnen diese Rechte zu gewähren. Wer das nicht will, kann mit ihnen schriftlich einen anderen Lohn oder andere Arbeitsbedingungen vereinbaren. Mit folgender Formulierung kommt automatisch das OR zum Zug: «Auf das Arbeitsverhältnis sind die Bestimmungen des Normalarbeitsvertrags des Kantons Zürich nicht anwendbar.» Will jemand bloss keine Krankentaggeldversicherung abschliessen, müsste er schreiben: «Die Lohnfortzahlung bei Krankheit richtet sich ausschliesslich nach dem Obligationenrecht.»
Forderungen aus Arbeitsverträgen verjähren erst fünf Jahre nach Fälligkeit. Hausangestellte können deshalb zu wenig bezogene Ferien nachbeziehen und eine rückwirkende Erhöhung des Lohnes respektive des im Stundenlohn enthaltenen Feriengeldes verlangen. Auch den Teuerungsausgleich oder eine in den letzten fünf Jahren fällig gewordene Abgangsentschädigung müsste ihnen der Arbeitgeber auf Verlangen nachträglich auszahlen.
Autor: Thomas Müller